Start Mainz-Weisenau BI Keine Mülldeponie im Mainzer Steinbruch contra Stadt Mainz

BI Keine Mülldeponie im Mainzer Steinbruch contra Stadt Mainz

Weisenau/Hechtsheim/Laubenheim – Auf die neuerliche Kritik der BI“ zum geplanten Errichtung einer Deponie im Steinbruch Laubenheim, angesprochen, zeigte sich Bürgermeister Günter Beck (Grüne) ziemlich verärgert. „Glaubt ihr denn, wir würden hier Kinder vergiften?!“ Aber das war lediglich am Rande. Auf der anderen Seite sagte BI-Sprecher Antonio Sommese bei der jüngsten Bürgerinformation: „Wir können nun belegen, dass der Entsorgungsbetrieb und die Grüne Dezernentin Katrin Eder – die Stadt, den Stadtrat und seine Bürger/innen getäuscht haben, es sollen giftige bzw. krebserzeugende, weil z. B. mit Dioxinen belastete Abfälle deponiert werden. Die Stadt Mainz hat nun auf Anfrage der Lokalen Zeitung Stellung zu den kritischen Punkten genommen. Machen Sie sich selbst ein Bild.

BI: Es lässt sich also sagen, der Mainzer Stadtrat und seine Bürger wurden getäuscht, denn entgegen der Behauptung des OB – „alle Fakten liegen auf dem Tisch und wir können jetzt abstimmen“ – hätte der Stadtrat bzw. seine Mitglieder am 02.12.2015 nicht für die Deponie stimmen dürfen, da nicht alle Informationen vorlagen.

Stadt: Die Stadt hält selbstverständlich ihre Zusagen ein und wird die Bürgerinnen und Bürger keinesfalls einer möglichen Vergiftung aussetzen. Der Stadtratsbeschluss vom 02.12.2015 gilt. Die Entscheidung der Stadt Mainz bzw. des Stadtrates, lediglich mineralische Abfälle aus dem Stadtgebiet und dem Landkreis Mainz-Bingen anzunehmen, ist verbindlich.
Der Antrag auf Planfeststellung beinhaltet nichts Widersprüchliches! Im ehemaligen Steinbruch soll eine Deponie für mineralische Abfälle errichtet werden. Hierfür ist die ausschließliche Ablagerung von Materialien vorgesehen, die die Zuordnungskriterien der Deponieklasse I und II gemäß Deponieverordnung in der Fassung vom 04. März 2016 erfüllen. So steht es auch auf Seite 2 des technischen Erläuterungsberichtes, der im Zuge des Planfeststellungsverfahrens eingereicht wurde. Auf dieser Seite wird auch noch mal der entsprechende Stadtratsbeschluss zitiert.
Der Betrieb von DK I- und DK II-Deponien nach dem Stand der Technik ist in Deutschland etablierte Routine. Die Stadt Mainz bzw. der Entsorgungsbetrieb hat 45 Jahre lang die Deponie in Budenheim betrieben (deren Abstand zur Wohnbebauung betrug während der Betriebsphase 120 Meter), ohne dass es dadurch zu Gefährdungen der Anwohner gekommen ist.

BI: Die Stadt Mainz beantragt für den Betrieb der Deponie hochgiftige Abfallschlüssel, so werden Baustoffe mit Asbestanteil eingebracht und entgegen dem Stadtratsbeschluss sollen 100 000 t/a hochgiftige Schlacke/Kesselasche aus dem Mainzer Müllheizkraftwerk abgelagert werden.

Stadt: Es werden mineralische Abfälle eingelagert. Der Planfeststellungsantrag verzichtet darüber hinaus auf eine Genehmigung zur Deponierung von Asbest und Schlacke aus der Abfallverbrennung: Die diesbezüglichen Abfallschlüsselnummern 17 06 01* (= Dämmmaterial, das Asbest enthält) und 17 06 05* (= asbesthaltige Baustoffe) fehlen im Positivkatalog (Anlage 8 der Antragsunterlagen). Auch die Abfallschlüsselnummern 10 01 14*, 10 01 15, 19 01 11* und 19 01 12 für die Entsorgung von „Rost- und Kesselaschen, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallverbrennung“ sind demnach nicht im Positivkatalog enthalten.
Im Müllheizkraftwerk Mainz (MHKW Mainz) fallen jährlich ca. 100.000 t Schlacke an, deren Entsorgung wegen der relativ geringen Belastung mit Schadstoffen zum Großteil bereits auf DKI-Deponien zulässig wäre. Aus Sicht der Genehmigungsbehörde wäre es daher theoretisch sinnvoll und wirtschaftlich gewesen, diese Schlacke ebenfalls auf der geplanten Deponie Laubenheim abzulagern. Die Behörde empfahl deswegen, im Staubgutachten auch ein Szenarium zu betrachten, das die Deponierung der MHKW-Schlacke berücksichtigt. Die Stadt folgte dem Vorschlag. Das Staubgutachten umfasst daher zwei Szenarien: eines ohne Deponierung von MHKW-Schlacke und eines mit Deponierung von MHKW-Schlacke.
Aus diesem Grund wurde die Annahme von Hausmüllverbrennungsanlagen-Schlacke im Staubgutachten mit berücksichtigt. Die Stadt hat die Ablagerung dieser Schlacke jedoch ausgeschlossen. Die Entscheidung des Stadtratsbeschlusses aus 12/2015 bleibt verbindlich.
Das Deponie-Vorhaben ist UVP-pflichtig (Umweltverträglichkeitsprüfung). Diese Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Auswirkungen des Vorhabens auf die „Schutzgüter Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern“. Grundlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die für den Standort Steinbruch Laubenheim erstellten Fachgutachten für Schall, Staub, Verkehr, Hydrogeologie, Baugrund sowie Natur- und Artenschutz. Die Planung sieht – vorbehaltlich des noch ausstehenden Prüfungsergebnisses der Genehmigungsbehörde – einen umweltverträglichen Betrieb der Deponie unter Berücksichtigung der genannten Schutzgüter nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz vor. Gesundheitsrisiken für die Nachbarschaft und Umweltrisiken sind daher nicht zu befürchten.

BI: BI informiert auch ausführlich über die Betriebsdauer, Luftgutachten und bisher unbekannte Erdbohrungen, welche von der Stadt bisher verschwiegen wurde. Insbesondere die Bohrungen zur Stabilisierung des Erdreiches wurden durch die Dezernentin Frau Eder und OB Ebling niemals erwähnt.

Stadt: Die angesprochenen „Bohrungen“ werden in der Fachwelt als Rüttelstopfsäulen (RSS) bezeichnet. Diese dienen der Verbesserung der Tragfähigkeit des Untergrundes. Auch im innerstädtischen Bereich kann das Verfahren bei Erfordernis zur Anwendung kommen. Im Vergleich zu den seinerzeit während des Steinbruchbetriebes durchgeführten Sprengungen stellt die Realisierung der RSS aufgrund der eingebrachten Energie direkt im Bohrloch eine viel schwächere Belastung dar. Außerdem beträgt der Abstand der RSS zur derzeitigen Wohnbebauung an kürzester Stelle 185 m in der horizontalen Lage sowie etwa 70 m in vertikaler Richtung. Die Arbeiten werden durch einen geotechnischen Gutachter betreut. Schäden an den Häusern sind nicht zu erwarten.
Der Antrag sieht eine geschätzte Verfüllungsphase von 16 Jahren vor. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Vor- und Nacharbeiten (Bodenverbesserungsmaßnahmen, Bau der Basisabdichtung und später der Oberflächenabdichtung) ergibt sich eine Gesamtlaufzeit von ca. 23 Jahren (siehe Seite 72 des techn. Erläuterungsberichtes). Die angegebenen Zeiträume können derzeit nur aus den erwarteten Anlieferungsmengen und dem zur Verfügung stehenden Deponievolumen geschätzt werden. Letztendlich sind sie abhängig von der Entwicklung der Konjunktur und der Bautätigkeiten bzw. vom Abfallaufkommen.