Start Hessen Neue Wahlperiode für Schöffinnen und Schöffen

Neue Wahlperiode für Schöffinnen und Schöffen

RÜSSELSHEIM – Die Stadt Rüsselsheim am Main stellt derzeit die Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen für die Wahlperiode 2024 bis 2028 auf. Das Schöffenamt ist auf Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eine verantwortungsvolle Tätigkeit für eine bürgernahe und demokratische Rechtsprechung. In der Regel üben die Schöffinnen und Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richterinnen und Richter beim Amtsgericht aus. Sie nehmen auch im Laufe einer Hauptverhandlung an wichtigen Entscheidungen teil, die zu erlassen sind.

Das Ehrenamt kann gemäß GVG nur von Deutschen ausgeübt werden. Bewerberinnen und Bewerber müssen zu Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet haben und dürfen bis zum Beginn der Amtsperiode nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben. Eine weitere Voraussetzung für die Rüsselsheimer Vorschlagliste ist, dass sie in Rüsselsheim am Main wohnhaft sein müssen.

Zum Schöffenamt sollen gemäß GVG nicht berufen werden:

  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind.
  • Personen, die mangels Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind.
  • Personen, die in Vermögensfall geraten sind.
  • Mitglieder der Bundesregierung oder der Landesregierung.
  • Beamten, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können.
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte.
  • Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer.
  • Religionsdiener und Mitglieder religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
  • Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert.

Bewerbungen zur Aufnahme auf die Vorschlagsliste sind bis zum 28. April möglich. Wer Interesse hat, kann ein Formular auf der Internetseite www.ruesselsheim.de unter der dazugehörigen Pressemitteilung herunterladen und ausfüllen. Das Formular können die Bewerberinnen und Bewerber dann unter dem Stichwort „Schöffenwahl“ an den Fachbereich Zentrales, Rathaus, Marktplatz 4, 65428 Rüsselsheim am Main, zu Händen von Annerose Breunig schicken. Per E-Mail ist dies an die Adresse annerose.breunig@ruesselsheim.de möglich. Ein Lebenslauf ist nicht erforderlich. Für Rückfragen steht die Stadtverwaltung unter der Telefonnummer 06142 83-2097 zur Verfügung.

Nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung wird die Liste eine Woche lang im Rahmen der Widerspruchsfrist öffentlich bekannt gemacht. Nach Ablauf der Einspruchsfrist legt die Stadt die Vorschlagsliste dem Amtsgericht Rüsselsheim vor. Beim Amtsgericht selbst wird ein Ausschuss gebildet, der aus der vorgelegten Vorschlagsliste die erforderliche Zahl von Schöffinnen und Schöffen wählt.

Weitere Informationen gibt es im Internet unter https://www.schoeffenwahl.de/ und https://schoeffenwahl2023.de.

Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main