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AGB

Ziffer 1 „Werbeauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung oder Schaltung einer oder mehrerer Werbemittel eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in digitalen Medien zum Zweck der Verbreitung.

Bei einem Schaltungsvertrag kommt ein Vertrag durch Veröffentlichung des Werbemittels in den vom Vermarkter vermarkteten Digital-Medium oder durch Bestätigung des Verlages in Schriftform zustande. Sofern ein verbindliches Angebot durch den Verlage erfolgt, kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers zustande.

Ziffer 2 Der Werbeauftrag zur Veröffentlichung ist im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Schaltungen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Schaltung abzuwickeln, sofern die erste Schaltung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

Ziffer 3 Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Schaltmenge hinaus weitere Schaltungen abzurufen.

Ziffer 4 Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

Ziffer 5 Aufträge für Schaltungen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Wochen oder an bestimmten Plätzen in dem digitalen Medium veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Veröffentlichungsschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Veröffentlichungen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

Ziffer 6 Schaltungen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Werbeschaltungen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ oder „gesponsert“ deutlich kenntlich gemacht.

Ziffer 7 Der Verlag behält sich vor, Schaltungsaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

Die Gestaltungs- und Redaktionshoheit über die vom Verlag herausgegebenen digitalen Seiten obliegt den jeweiligen Digital-Medien. Der Verlag behält sich daher in Bezug auf Schaltungsaufträge ein Schieberecht sowie das Recht, jederzeit die Seiten zu ändern, vor. Sollen Schaltungen nur zu bestimmten Erscheinungsterminen oder an bestimmten Plätzen der Digital-Medien veröffentlicht werden, so muss dies explizit mit dem Verlag vereinbart werden. Eine geringfügige Umplatzierung der Schaltung ist möglich, wenn die Umplatzierung die Werbewirkung nicht wesentlich beeinflusst. Die Schaltungsaufträge müssen rechtzeitig beim Vermarkter eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Veröffentlichung mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Werbemittel werden in der jeweiligen Rubrik veröffentlicht, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

Ein Ausschluss von Konkurrenzwerbung wird grundsätzlich nicht zugesagt.

Ziffer 8 Für die rechtzeitige Lieferung des Schaltungstextes und einwandfreier digitaler Werbeunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte digitale Werbeunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für das belegten digitale Medium übliche Qualität im Rahmen der durch die Werbeunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

Bei nicht fristgerechter, unvollständiger, den technischen Bedingungen nicht entsprechender Vorlagen ist der Verlag berechtigt, die vorgesehenen Platzierungen anderweitig zu besetzen, bis die Lieferung einwandfrei erfolgt. Die Durchführung des Vertrages wird dann im Ermessen des Verlages nachgeholt. Der Auftraggeber ist gleichwohl verpflichtet, den vollen Schaltpreis zu bezahlen. Wenn ein Werbeauftrag nicht oder falsch durchgeführt wird, weil der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht verletzt, insbesondere Vorlagen nicht rechtzeitig, unvollständig und/oder mangelhaft gekennzeichnet abgeliefert wurden, hat der Verlag dennoch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Ziffer 9 Unerwünschte Veröffentlichungsresultate, die sich auf eine Abweichung des Auftraggebers von den Empfehlungen des Verlages zurückführen lassen, führen zu keinem Preisminderungsanspruch. Der Verlag ist nicht verpflichtet die Inhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Kosten des Verlages für vom Auftraggeber georderte Korrektur der Vorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Kosten für vom Auftraggeber gewünschte Änderungen der Vorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber hat vor einer digitalen Übermittlung von Vorlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren sind.

Ziffer 10 Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständiger Veröffentlichung der Werbeunterlage Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzschaltung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Schaltung beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzschaltung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Schaltung zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

Ziffer 11 Gestaltungskorrekturen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Gestaltungskorrektur. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung der Gestaltungskorrektur gesetzten Frist mitgeteilt werden.

Ziffer 12 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Werbeschaltung übliche, tatsächliche Erscheinungshöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

Mängel müssen unverzüglich nach Veröffentlichung gegenüber dem Verlag angezeigt werden, es sei denn, es handelt sich um nicht offensichtliche Mängel, dann gilt eine Frist von sechs Monaten. Soweit es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher handelt, müssen Reklamationen bei offensichtlichen Mängeln binnen zwei Wochen, bei nicht offensichtlichen Mängeln binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.

Ziffer 13 Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der ersten Schaltung übersandt. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen fällig. Der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung anlaufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

Ziffer 14 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Schaltungen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Schaltungsabschlusses das Erscheinen weiterer Schaltungen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

Ziffer 15 Kosten für die Anfertigung bestellter digitaler Vorlagenherstellung sowie Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

Ziffer 16 Materialien werden nur auf besonderer Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

Ziffer 17 Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht- Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.