Start Bischofsheim Artenschutz für Jungtiere Naturschutzbehörde weist auf Beginn der Brut- und Setzzeit hin

Artenschutz für Jungtiere Naturschutzbehörde weist auf Beginn der Brut- und Setzzeit hin

Bild von Jeannette1980 auf Pixabay

KREIS GROSS-GERAU – Artenschutz gilt immer – unabhängig vom Ort und der Jahreszeit. Doch mit dem Beginn des Frühlings kündigt sich auch der Nachwuchs von heimischen Wildtieren an. In dieser Phase sind viele Tierarten besonders empfindlich gegenüber Störungen. Deswegen gelten vom 1. März bis zum 30. September besondere Bestimmungen. Zu dieser Zeit sind Rodungs- und Schnittmaßnahmen nicht mehr erlaubt. Diese Regelung ist wichtig, um den Tieren ihre Fortpflanzungs- und Ruhephase ohne Störung durch menschliche Aktivität zu ermöglichen.

Aktuell kehren beispielsweise Zugvögel auf ihrem Frühjahrszug in ihre Brutreviere zurück und auch hier überwinternde Standvögel beginnen mit der Suche nach Nistmöglichkeiten. Die vermehrte Aktivität der Tiere bemerkt man zum Beispiel durch Beobachtung der Tiere in Nestern und Höhlen an Bäumen und Sträuchern, durch Kotreste, ausgewürgte, unverdauliche Nahrungsreste (sogenannte Gewölle), Federn und Fraßspuren.

Um solche Fortpflanzungsstätten wie Nester oder Höhlen zu schützen, dürfen Bäume und Hecken außerhalb von Gärten im Außenbereich nur außerhalb der Brutzeit gerodet werden. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Groß-Gerau hin.

Menschen könne dabei ohne großen Aufwand Rücksicht auf Wildtiere nehmen. Indem sie beim Spazierengehen auf den Wegen bleiben und ihre Hunde anleinen, können sie dazu beitragen, dass Jungtiere wie z.B. Küken bodenbrütender Vögel oder Rehkitze nicht aufgescheucht werden. Diese Tiere finden sich häufig auf Wiesen, Grünflächen oder auch im Wald.

Im Garten steht ab dem Frühling viel Arbeit an. Doch auch hier gilt: Rodungs- und Schnittmaßnahmen an Hecken, Sträuchern und anderen Gehölzen sind verboten, da auch in Hausgärten zahlreiche Tiere ihre Jungen aufziehen. Baumfällungen in Hausgärten sind grundsätzlich ganzjährig erlaubt, sofern keine besonders geschützten Tierarten im oder am Baum gefährdet werden. Allerdings sollte gegebenenfalls die Baumschutzsatzung der jeweiligen Kommune beachtet werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der oben genannten zeitlichen Befristung, sofern der Artenschutz berücksichtigt wird. Dazu zählen der Pflegeschnitt von Hecken, das Verjüngen von Obstbäumen und Sträuchern, der Rückschnitt von Gehölzen zur Freihaltung des Lichtraumprofils entlang von Straßen und Gehwegen sowie unaufschiebbare Schnitt- und Fällmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit.

Sind Tierarten bei Schnittmaßnahmen betroffen, sollte die Untere Naturschutzbehörde informiert werden. Häufig lässt sich das Problem durch einen Aufschub der Bauarbeiten um ein paar Wochen lösen. In Ausnahmefällen erteilt die Naturschutzbehörde eine artenschutzrechtliche Genehmigung.

Nester und Höhlen von quartiertreuen Arten wie beim Weißstorch oder bei Schwalben sind auch dann geschützt, wenn die Tiere selbst nicht anwesend sind. Fortpflanzungsstätten, die nur einmalig genutzt werden, wie zum Beispiel bei vielen Singvögeln sowie Wespen- und Hornissennester, sind nur während ihrer Nutzung geschützt und dürfen danach entfernt werden.

Im Zweifelsfall beraten die Kolleginnen und Kollegen der Unteren Naturschutzbehörde; Telefon 06152 989-84333.

Der Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau