Start Hessen Brut- und Setzzeit: Anleinpflicht für Hunde vom 15. März bis 15. Juli

Brut- und Setzzeit: Anleinpflicht für Hunde vom 15. März bis 15. Juli

GINSHEIM-GUSTAVSBURG – Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass in Ginsheim-Gustavsburg ab dem 15. März wieder die „Satzung über das Führen von Hunden während der Brut- und Setzzeit“ gilt. Danach sind Hunde bis einschließlich 15. Juli in folgenden Gebieten an der Leine und ausschließlich auf den dort vorhandenen Wegen zu führen: Neuaue, Langenau, Unteraue, Oberau, Rabenwörth, Kreuzlache, Deichkrone am Althrein/Rhein und die Gebiete „Auf das Kostheimer Klauer“, „Durch die Löcher“ und „Die kurze Gewann“ einschließlich der Wege. Zusätzlich gilt die Anleinpflicht im Gebiet zwischen der Kreuzlache, dem Bleiauweg, Altrhein, Rhein und der Deichkrone.

Die genannten Gebiete sind auf Hinweisschildern in der Gemarkung bildlich dargestellt.

Die Satzung und die bildliche Darstellung ihres Geltungsbereichs können auch auf der Homepage der Stadt unter „www.gigu.de/was erledige ich wo/Satzungen/ Hunde – Führen von Hunden während der Brut- und Setzzeit“ eingesehen werden. Fragen zur Satzung beantwortet zudem das Ordnungsamt der Stadt, telefonisch unter 06134 / 585-340.

Die Bestimmungen sollen zum Schutz der hier lebenden Wildbestände beitragen.

Von Mitte März bis Mitte Juli bringen Wildtiere ihre Jungen zur Welt und ziehen sie auf. Während dieser sogenannten „Brut- und Setzzeit“ ist das Wild in seinen Bewegungsmöglichkeiten beschränkt und kann somit nicht vor freilaufenden Hunden flüchten. Rehkitze haben in ihren ersten Lebenstagen keinen Eigengeruch. Werden sie von Menschen berührt oder von Hunden beschnuppert, nehmen sie den fremden Geruch an. Die Muttertiere lehnen ihre Kitze dann ab und überlassen sie sich selbst. Auch Vögel sind durch freilaufende Hunde gefährdet. Werden Bodenbrüter von ihren Nestern vertrieben, sind deren Eier oder Küken ungeschützt und werden zur leichten Beute von Rabenvögeln.

Gemäß der „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden“ dürfen Hunde auch außerhalb der genannten Gebiete und Zeiten im Freien nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden; die für den Hund verantwortliche Person muss jederzeit in der Lage sein, auf den Hund einzuwirken. Zudem haben alle Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums ihrer Halter/innen ein Halsband zu tragen, an dem oder auf dem Namen, Anschrift und – wenn vorhanden – der Telefonanschluss ihrer Halter*in angegeben sind.

In der Pflicht sind die Hundehalter*innen und die Personen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt, die tatsächliche Gewalt über die Hunde ausüben. Verstöße gegen die Satzung und die Gefahrenabwehrverordnung, die von der Stadtpolizei überwacht werden, können mit Verwarn- und Bußgeldern geahndet werden.

Die Stadt bitte alle Hundehalter*innen durch ihr rücksichtsvolles Verhalten mitzuhelfen, die heimische Tierwelt zu schützen und damit auch zu erhalten.

Yvonne Rüthel
Stadtverwaltung Ginsheim-Gustavsburg