HOFHEIM – Rauchschwaden hängen über dem Hofheimer Ortsteil Lorsbach. Man könnte meinen, dass ein Wohnhaus brennt. Tatsächlich handelt es ich um ein sogenanntes Nutzfeuer, in dem Gartenabfälle verbrannt werden. Das Feuer ist zwar der Ordnungsbehörde gemeldet, in dieser Form zulässig ist es jedoch nicht. „Ein solcher Fall liegt nur wenige Wochen zurück. Wir erleben Situationen dieser Art immer wieder, und es wird schlimmer“, sagt Stadtbrandinspektor Dr. Andreas Schrell. Besonders der nötige Abstand zu Wäldern, Gebäuden und Grundstücksgrenzen würde nur selten eingehalten. „Das gilt vor allem für die Feuer, in denen unerlaubterweise Abfälle jeglicher Art verbrannt und die direkt im heimischen Garten entzündet werden.“
„Diese Nutzfeuer sind laut Verordnung ausschließlich zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zulässig“, sagt Erster Stadtrat Wolfgang Exner als zuständiger Dezernent. Diese seien bei nicht nur unbedeutenden Mengen mindestens zwei Werktage vor Beginn bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. „Dies ist jedoch nicht mit einer Genehmigung gleichzusetzen.“ Die Vorgaben für Nutzfeuer seien einzuhalten und würden stichprobenweise kontrolliert. „Wer seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt oder sich nicht an die Vorschriften der entsprechenden Verordnung hält, handelt mindestens ordnungswidrig.“ Zudem muss der Verursacher in solchen Fällen den Einsatz der Feuerwehr zahlen.
Grundlage ist die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV HE). Darin ist geregelt, dass Nutzfeuer dieser Art nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 16 Uhr sowie samstags von 8 bis 12 Uhr entzündet werden dürfen. Die Abfälle müssen dabei so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Einzuhalten sind Mindestabstände u.a. von 100 Metern von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, 35 Metern zu sonstigen Gebäuden, 100 Metern zu Naturschutzgebieten und Wäldern und 50 Metern von öffentlichen Verkehrswegen.
Magistrat der Kreistadt Hofheim am Taunus