GINSHEIM-GUSTAVSBURG – Das Ordnungsamt der Stadt weist daraufhin, dass seit Mai vermehrt Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Satzung über die Straßenreinigung durchgeführt werden.
Die städtische Straßenreinigungssatzung besagt, dass Grundstückseigentümer*innen beziehungsweise Grundstücksbesitzer*innen der Reinigungspflicht von folgenden Flächen nachkommen müssen: Fahrbahnen bis zur Fahrbahnmitte einschließlich der Radwege, Stand- und Mehrzweckspuren, die Parkplätze, die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, die Gehwege und Überwege sowie Grünstreifen und Baumscheiben sowie Böschungen, Stützmauern und ähnliches.
Zusätzlich müssen auch Bäume und Sträucher auf Grundstücken so zurückgeschnitten sein, dass sie nicht in öffentliche Straßen und Gehwege hineinwachsen, da sonst Fußgänger*innen behindert oder gefährdet werden können. Auch darf die Sicht auf Einmündungen, Verkehrszeichen und Ampelanlagen nicht beeinträchtigt werden. Hierbei handelt es ich nur um verkehrssicherungspflichtige Rückschnitte. Rodungen und massive Rückschnitte sind während der Brut- und Setzzeit (15. März bis 15. Juli 2024) verboten.
Grundsätzlich gilt nach dem Hessischen Straßengesetz: Anpflanzungen sind so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen. Hecken müssen bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Im Übrigen ist das sogenannte Lichtraumprofil freizuhalten. Der lichte Raum muss über Gehwegen mindestens 2,50 Meter hoch sein, über Fahrbahnen mindestens 4,50 Meter. Außerdem dürfen die Anpflanzungen weder die Sicht auf Verkehrszeichen oder Straßennamensschilder verdecken, noch die Straßenbeleuchtung beeinträchtigen. Wer Bäume und Sträucher nicht ausreichend zurückschneidet, kann für daraus resultierende Personen- oder Sachschäden haftbar gemacht werden. Die Stadtverwaltung bittet daher, den Bewuchs, der in den öffentlichen Straßenraum hineinragt, rechtzeitig zurückzuschneiden.
Stadtverwaltung Ginsheim-Gustavsburg