GINSHEIM-GUSTAVSBURG – Aufgrund verschiedener Anfragen weist die Stadt darauf hin, dass die Grundstückseigentümer/innen verpflichtet sind, die Gehwege vor ihren Grundstücken von 7 Uhr bis 20 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte so zu bestreuen, dass keine Rutschgefahr mehr besteht. Als Streumaterial sind vor allem abstumpfende Materialien zu verwenden, auftauende Mittel nur zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände. In verkehrsberuhigten Bereichen, in denen keine Gehwege vorhanden sind, gilt ein 1,50 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenzen als Gehweg.
Diese und weitere Regeln zur Räum-und Streupflicht hat die Stadt in ihrem Flyer „Winterdienst“ zusammengefasst. Der Flyer ist unter „Stadt & Rathaus/Veröffentlichungen/Broschüren“ zu finden.
Das Regelwerk zum Winterdienst ist in der städtischen Straßenreinigungssatzung festgelegt. Auch diese ist auf der Stadtseite unter /„Satzungen“ veröffentlicht.
Yvonne Rüthel
Stadtverwaltung Ginsheim-Gustavsburg