MAINZ-BINGEN – Da der Landkreis nun am dritten aufeinanderfolgenden Tag einen Inzidenzwert von 50 überstiegen hat, erlässt die Kreisordnungsbehörde gemäß dem vom Land für diesen Fall vorgegebenem Muster eine Allgemeinverfügung, die ab Sonntag, 28. März, in Kraft tritt. Diese sieht weitere Schutzregelungen zur Eindämmung der Pandemie vor und gilt zunächst bis einschließlich Sonntag, den 11. April.
Nach der Allgemeinverfügung müssen gewerbliche Einrichtungen für den allgemeinen Kundenverkehr geschlossen werden. Möglich ist hingegen weiterhin das sogenannte Terminshopping, mit Vergabe von Einzelterminen. Dabei gilt: Ein Kunde pro 40 Quadratmeter und die Pflicht zum Tagen einer medizinischen Maske. Dabei muss die Kontaktnacherfassung gewährleistet sein. Zwischen den Terminen sind zudem die Räumlichkeiten zu lüften. Zu vermeiden sind Ansammlungen in oder vor den Einrichtungen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der geltenden Hygieneregeln weiter möglich.
Von der Schließung ausgenommen sind unter anderem der Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Apotheken, Tankstellen, Banken, Reinigungen, Zeitschriftenläden, Baumärkte und Blumenfachgeschäfte. Eine vollständige Liste ist in der Allgemeinverfügung, hinterlegt auf der Homepage des Landkreises unter www.mainz-bingen.de, einsehbar. Auch hier gelten die AHA-Regeln in Form von Abstandsgebot, medizinischer Maskenpflicht und Personenbegrenzung. Für Einrichtungen, die zusätzliche Waren oder Dienstleistungen anbieten, gilt weiterhin die Regelung zum Schwerpunkt des Verkaufssortiments.
Sportliche Aktivitäten im Amateur- und Freizeitsportbereich in Einzelsportarten dürfen auf und in öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen nach der Allgemeinverfügung nur im Freien mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen betrieben werden. Maximal 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer ist es erlaubt, kontaktfrei zu trainieren. Während des Trainings gilt das Abstandsgebot.
Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur wie Orchester, Theater oder Gesangsgruppen ist nicht gestattet.
Hintergrund der Allgemeinverfügung: Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge den Wert von 50, ist die jeweilige Gebietskörperschaft verpflichtet, weitere Schutzregelungen nach Vorgabe einer Muster-Allgemeinverfügung des Landes zu erlassen. Die gleichen Allgemeinverfügungen haben die Stadt Mainz und die Landkreise Bad Kreuznach und Alzey-Worms erlassen.
Franziska Neumann
Kreisverwaltung Mainz-Bingen