MAINZ – Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Mainz hat heute unter der Leitung von Oberbürgermeister Michael Ebling erneut getagt und die aktuelle Entwicklung bei der Ausbreitung der Coronavirus-Infektionen bewertet. Der 7-Tage-Inzidenzwert – also die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche – im Land Rheinland-Pfalz lag bei mehr als 50. Auch in der Stadt Mainz ist der Wert über die Grenze von 50 gestiegen. Bundesweit steigen die Zahlen wieder und auch die Prognosen des RKI gehen von weiter steigenden Zahlen aus. Der Verwaltungsstab hat deshalb entsprechend § 23 der Siebzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (17. CoBeLVO) weitere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen Coronavirus-Infektionen beschlossen. Diese gelten seit Dienstag, 16. März 2021 bis zunächst mindestens einschließlich Sonntag, 28. März 2021.
Terminshopping
Gewerbliche Einrichtungen sind für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung von Einzelterminen öffnen (Terminshopping). Während dieser Termine darf pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche je einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt werden. Es gilt die verschärfte Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung Dies gilt auch für Büchereien und Archive. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
Von der Schließung ausgenommen sind:
- Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht
- Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen, Poststellen
- Reinigungen, Waschsalons
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen
- Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
- Großhandel
- Blumenfachgeschäfte
- Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte
Im Umfeld der Einrichtungen, z.B. auf den Parkplätzen, gilt die verschärfte Maskenpflicht (medizinische Masken), sowie die bekannte Personenbegrenzung gemäß § 1 (7) der 17. CoBeLVO.
Sport
Sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport ist nur in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 17. CoBeLVO ist zu beachten.
Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Auch hier gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 17. CoBeLVO während des gesamten Trainings. Hier tritt mithin eine Änderung ein, dass auch Kinder bis einschließlich 14 Jahren nur noch kontaktfrei trainieren dürfen.
Kultur
Proben- und Auftrittsbetrieb im Breiten- und Laienkulturbereich sind untersagt.
Maskenpflichtzone
In den Fußgängerzonen der Altstadt sowie auf dem Bahnhofsvorplatz gilt weiterhin eine Maskenpflicht. Diese wird ausgeweitet auf die Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr an allen Tagen außer an Sonntagen und Feiertagen.
Hinzu kommt eine zusätzliche Maskenpflichtzone für das Rheinufer, da sich die britische Variante des Coronavirus als ansteckender erweist. Gerade bei dem nun bald einsetzenden besseren Wetter, mit steigenden Temperaturen und den bevorstehenden Osterfeiertagen und Osterferien, ist mit einem regen Zulauf am Rheinufer zu rechnen. Zum Schutz der Bevölkerung ist daher auch hier eine Maskenpflicht angezeigt: Die Maskenpflicht gilt für das gesamte Rheinufer von der Auffahrt zur Eisenbahnbrücke (Südbrücke) am Victor-Hugo-Ufer bis hin zur Drehbrücke am Zollhafen am Ende der Taunusstraße in der Zeit von 12.00 bis 22.00 Uhr an allen Tagen.
Eine detaillierte Übersichtskarte mit den betroffenen Gebieten finden Sie im angehängten PDF-Dokument und unter www.mainz.de/corona-massnahmen.
Die entsprechende Beschilderung für die beiden Zonen wird in den nächsten Tagen angebracht.
Der Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf von offenen alkoholischen Getränke bleibt nach wie vor verboten.
Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt, erlässt die Landeshauptstadt Mainz daher für die genannten Maßnahmen eine entsprechende Allgemeinverfügung, die seit Dienstag 16.03.2021, ab 0.00 Uhr gültig ist. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 28. März 2021.
Oberbürgermeister Michael Ebling erklärt
„Der Anstieg bei den Infektionszahlen zeigt, dass die Coronavirus-Pandemie noch nicht überwunden ist und wir weiterhin wachsam und vorsichtig sein müssen. Die jetzt beschlossenen Maßnahmen gelten zum Schutz aller Bürgerinnen und Bürger und fordern von uns allen erneut Zugeständnisse. Ich appelliere deshalb an jede und jeden Einzelnen: Beachten Sie auch weiterhin konsequent die Abstands- und Hygieneregeln und vermeiden Sie große Zusammenkünfte. Denn so schützen wir uns selbst und unsere Familien vor einer Ansteckung und tragen dazu bei, dass die Infektionszahlen wieder sinken werden.“
Ebling blickt positiv in die Zukunft: „Ich bin sehr froh, dass mittlerweile aber auch Licht am Ende des Tunnels zu erkennen ist. Die vom Bund angekündigten höheren Liefermengen bei den Impfdosen, die zur Steigerung der Zahl der Schutzimpfungen in den kommenden Wochen beitragen wird, und der Ausbau der Schnellteststellen, mithilfe derer wir die Infektionsketten frühzeitig unterbrechen und das Infektionsgeschehen so besser kontrollieren können, zeigen einen Weg aus der Pandemie auf.“
Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Mainz wird die Entwicklung bei der Ausbreitung der Coronavirus-Infektionen weiterhin kontinuierlich beobachten und die beschlossenen Maßnahmen entsprechend anpassen. Der Verwaltungsstab tritt dazu in engen zeitlichen Abständen zusammen.
Marc André Glöckner
Stadtverwaltung Mainz