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Ab sofort Antrag auf Briefwahl möglich

RÜSSELSHEIM – Für die Wahl des Hessischen Landtags am 8. Oktober 2023 ist es ab sofort möglich, Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wahlberechtigte können für den Antrag den Online-Link auf der Startseite von www.ruesselsheim.de nutzen, die Wahlbenachrichtigung abwarten, die mit dem Antrag auf der Rückseite zugesendet wird, oder die Unterlagen im Wahlbüro beantragen.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag ihre Hauptwohnung in Hessen haben. Der Stichtag für den Eintrag im Wählerverzeichnis ist der 27. August 2023. Weil erst danach die Wahlbenachrichtigungen erstellt werden können, erfolgt der Versand bis spätestens 17. September 2023. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhält, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte sich an das Wahlamt wenden.

Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen, der per Post oder per Fax an das Wahlamt (Fax-Nummer 06142 83-2083) geschickt werden kann. Anträge auf Briefwahl können auch per E-Mail an wahlamt@ruesselsheim.de unter Angabe der persönlichen Daten (Familienname, Vornamen Geburtsdatum und Adresse) gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

Wer per Briefwahl wählen will, muss Postlaufzeiten bis zu einer Woche berücksichtigen – sowohl für das Abschicken des Antrags als auch des Wahlbriefs. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr im Wahlamt eingegangen sein.

Es besteht zudem die Möglichkeit, persönlich die Unterlagen abzuholen und/oder vor Ort zu wählen. Hierfür hat die Stadt Rüsselsheim am Main ein Briefwahllokal im Wahlbüro, Frankfurter Straße 9, eingerichtet. Die Öffnungszeiten sind Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 18 Uhr sowie Freitag von 8 bis 13 Uhr.

Die letzte Möglichkeit für das Beantragen der Briefwahl ist am Freitag (6. Oktober) bis 13 Uhr. Nur in Ausnahmefällen können am Wahltag bis 15 Uhr Briefwahlunterlagen beantragt werden. Dies trifft nur für diejenigen zu, die eine plötzliche Erkrankung nachweisen oder glaubhaft versichern können, keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben.

Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main