Start Hessen Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

Flörsheim. Nach dem Bundesmeldegesetz darf das Einwohnermeldeamt auf Anforderung folgenden Personenkreisen für folgende Zwecke Daten aus dem Melderegister übermitteln: Mitgliedern der staatlichen und kommunalen Beschlussgremien sowie Presse und Rundfunk zur Gratulation bei Alters- und Ehejubiläen, politischen Parteien für die Werbung vor Wahlen, Verlagen zur Herstellung von Adressbüchern.

Jeder Einwohner hat jedoch das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu den vorgenannten Zwecken zu widersprechen. Die Einwohner können diesen Antrag beim Stadtbüro, Rathausplatz 3, stellen. Hierzu liegen im Stadtbüro Formulare vor, die von den Bürgern ausgefüllt und unterschrieben werden müssen. Für die Eintragung einer Auskunftssperre müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Das Stadtbüro ist montags, mittwochs und freitags von 7.30 Uhr bis 13 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 7.30 Uhr bis 18 Uhr geöffnet.

Im Einzelnen können folgende Sperren, die eine Weitergabe oder Übermittlung der Daten verhindern, eingetragen werden:

Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Bundesmeldegesetz)
Familienangehörige (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjährige Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört. Die Sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Kirche übermittelt werden. Beispiel: Der Ehemann ist römisch-katholisch, seine Ehefrau evangelischen Glaubens. Die Ehefrau kann verlangen, dass ihre Daten nicht der katholischen Kirche übermittelt werden. Der Ehe­mann kann seinerseits verlangen, dass seine Daten nicht der evangelischen Kirche übermittelt werden.

Parteien/Wählergruppen (§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Bundesmeldegesetz)
Der Einwohner hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten an Parteien, andere Träger von Wahl­vorschlägen, Wählergruppen, Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren zu widersprechen.

Alters-/Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Bundesmeldegesetz)
Der Betroffene hat das Recht, ohne Angaben von Gründen der Weitergabe seiner Daten aus Anlass seines Alters- oder Ehejubi­läums an Mitglieder gewählter, staatlicher oder kommunaler Ver­tretungskörperschaften (Mandatsträger), und an Presse und Rundfunk zu widersprechen. Neben der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, der der Betroffene angehört, erhält auch die Staatskanzlei Kenntnis von der Sperre, um sie entsprechend berücksichtigen zu können.

Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Bundesmeldegesetz)
Adressbuchverlagen darf Auskunft über Namen, akademische Grade und Anschriften volljähriger Einwohner erteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten an Adressbuchverlage zu widerspre­chen.

Schutzwürdige Belange (sogenannte totale Auskunfts­sperre) (§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz)
Die Eintragung dieser Sperre setzt voraus, dass der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesund­heit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Glaubhaftmachung ist die Darlegung der über­wiegenden Wahrscheinlichkeit. Neben den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erhalten auch andere Behörden im Inter­esse des Betroffenen Kenntnis von der Sperre, zum Beispiel die Staatskanzlei, um keine öffentlichen Ehrungen von Alters- und Ehejubilaren vorzunehmen. Die Sperre wird auf zwei Jahre befristet.

Weitere Informationen sind im Stadtbüro, Telefon 06145 955-110, erhältlich.

Andreas Wörner
Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit und Stadtarchiv