Start Hessen Beim nächsten Schneefall daran denken: Es besteht eine Schneeräumpflicht in Deutschland!

Beim nächsten Schneefall daran denken: Es besteht eine Schneeräumpflicht in Deutschland!

KRIFTEL – Am letzten Ferienwochenende war es endlich soweit: Es schneite bis in die Tieflagen und so stark, dass der Schnee zentimeterhoch liegen blieb und die Kinder begeistert auf ihre Schlitten steigen konnten. „Doch was für die einen schön ist, kann für andere gefährlich werden“, so der Erste Beigeordnete Franz Jirasek. „Jede Grundstückseigentümerin und jeder Grundstückseigentümer ist gemäß Ortssatzung dazu verpflichtet, auf dem Gehweg vor seinem Grundstück für die Schneeräumung und für die Beseitigung von Glatteis zu sorgen.“ Bei den kürzlich in kurzer Zeit anfallenden Schneemassen war dem Ordnungsamt in Kriftel an mehreren Stellen aufgefallen, dass diese Pflicht nur unzureichend erfüllt oder allzu nachlässig gehandhabt wurde.

„Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Gefahrenquellen zu beseitigen. Verschneite und glatte Fußwege können eine solche Quelle darstellen“, erklärt Jirasek. Sie seien in der sogenannten Verkehrssicherungspflicht und könnten daher haftbar gemacht werden, wenn es vor ihrem Eigentum zu einem Unfall kommt, zum Beispiel eine Fußgängerin oder ein Fußgänger auf einem glatten Fußweg ausrutscht. Die Versäumnisse können auch durch die Verhängung von Bußgeldern bestraft werden.

Keine Ausnahmen
Die Räumungspflichten gelten in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Urlaub oder Krankheit entbinden nicht von der Straßenreinigungspflicht. Wer Schnee und Eis nicht selbst beseitigen kann, muss eine Vertretung besorgen oder einen Räumdienst beauftragen. Wird die Straßenreinigungspflicht per Hausordnung auf eine Mieterin oder ein en Mieter übertragen, muss im Mietvertrag auf die Regelung hingewiesen werden. Werden die Pflichten auf mehrere Mieter/innen verteilt, ist es Sache der Eigentümerin oder des Eigentümers zu bestimmen, wer wann schippen oder fegen muss.

Wohin mit dem Schnee?
Bei Schneefall müssen die Gehwege nicht unbedingt in voller Breite geräumt werden, jedoch mindestens so, „dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird“. Schneemassen sollen nicht einfach vom Bürgersteig auf die Fahrbahn geschoben werden. Falls möglich, soll der Schnee im Vorgarten oder auf Grünflächen gelagert werden, was auch im Hinblick auf die Grundwasserbildung sinnvoll ist.

Für Fußgängerinnen und Fußgänger müssen Überwege zum Überqueren der Fahrbahn geräumt werden und ein Zugang zum Grundstückseingang. In Straßen ohne Gehwege sind die Anliegerinnen und Anlieger verpflichtet, einen Streifen vor ihrem Grundstück freizuschaufeln. Eine Sonderregelung gilt für Straßen, in denen sich nur auf einer Seite ein Gehweg befindet. Zur Räumung/Reinigung ist in Jahren mit gerader Jahreszahl die Anliegerin oder der Anlieger auf der Gehwegseite verpflichtet. In Jahren mit ungerader Jahreszahl fällt diese Aufgabe der Anliegerin oder dem Anlieger zu, dessen Grundstück sich auf der gegenüberliegenden (gehweglosen) Seite der Straße befindet.

Tina Schehler
Gemeinde Kriftel