RÜSSELSHEIM – Wenn Angehörige von Verstorbenen eine Grabstätte wählen, wird die Fläche von der städtischen Friedhofsverwaltung für eine bestimmte Nutzungsdauer zur Verfügung gestellt. Geregelt sind die einzelnen Fristen je nach Grabstätte in Paragraf 12 der Friedhofssatzung. Alljährlich informiert die Stadt Angehörige per öffentlicher Bekanntmachung darüber, wenn für Grabstätten die Nutzungsrechte ablaufen. Bei Wahlgrabstätten werden die Nutzungsberechtigten, sofern möglich, auch per Post informiert. Gibt es keine Rückmeldung, werden Reihengrabstätten nach der Frist entsprechend geräumt. Anschließend kann die Grabstätte für Bestattungen neu vergeben werden.
Je nach Grabart variieren die in der Satzung festgelegten Nutzungsrechte und Ruhefristen zwischen 20 und 40 Jahren. Betroffen sind alle Grabstätten, an denen die Nutzungsdauer und die Ruhefrist der zuletzt Verstorbenen am 31. Dezember 2019 beendet war. Die Angehörigen sind entsprechend verpflichtet, Grabschmuck und Grabstein zu entfernen und die Grabstätten bis zum 5. August 2020 zu räumen oder räumen zu lassen. Alternativ können sie das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch verlängern. Dafür fällt jedoch eine erneute Gebühr an. Betroffene Angehörige sollten sich umgehend mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung setzen, die telefonisch unter 06142 / 505051 und 505052 oder per E-Mail an friedhofsverwaltung@ruesselsheim.de erreichbar ist.
Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main
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