RÜSSELSHEIM – Weitere Personengruppen können ab sofort die Notbetreuung ihrer Kinder in Kitas und Schulen in Anspruch nehmen. Das hat das Land Hessen am 8. Mai beschlossen. Neu in der Verordnung aufgenommen sind jetzt auch die Beschäftigten, die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz bearbeiten und auszahlen.
Als systemrelevant eingestuft sind außerdem Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie Inhaber und Beschäftigte von Bestattungsunternehmen. Auch sie können die Notbetreuung in Anspruch nehmen.
Eine Notbetreuung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen für Kinder in Kitas und Schülerinnen und Schüler bis zur 6. Jahrgangsstufe. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter in einem Beruf arbeitet, den das Land Hessen anerkennt, sowie für alleinerziehende Berufstätige unabhängig vom Beruf. Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass die Kinder gesund sind.
Die Betreuungssituation für Kinder wird außerdem um ein neues Element ergänzt. Ab sofort können sich Familien für die gegenseitige Betreuung ihrer Kinder zu einer Betreuungsgemeinschaft zusammenschließen, wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert sind. Diese familiären Betreuungsgemeinschaften sind auf maximal drei Familien begrenzt.
Der genaue Wortlaut der Verordnung kann in Kürze auf der Internetseite des Landes Hessen www.hessen.de nachgelesen werden. Die Stadt Rüsselsheim am Main stellt ihr aktualisiertes Antragsformular für die Kita-Notbetreuung in Kürze auf Ihrer Internetseite unter www.ruesselsheim.de/corona-infos/informationen-fuer-eltern.html zur Verfügung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich direkt an die jeweilige Einrichtung zu wenden.
Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main
Fachbereich Zentrales