
txn. In Deutschland hat jeder Mensch einen Anspruch auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen – das gilt auch für Obdachlose, Asylsuchende oder Geduldete. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person über kein anderes Konto verfügt. Dieses sogenannte Basiskonto muss mindestens drei Funktionen erfüllen: Ein- und Auszahlungen von Bargeld, Ausführungen von Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträgen und Bargeldloses Zahlen per Karte. Bietet die Bank oder Sparkasse generell die Möglichkeit, ein Konto online zu führen, so muss sie dies auch für das Basiskonto anbieten. Allerding darf die Bank angemessene Gebühren für die Kontoführung verlangen. „Hintergrund des Basiskontos ist, dass früher viele Verbraucher keinen Zugang zu einem eigenen Girokonto hatten, um ihre privaten Zahlungen bargeldlos abwickeln zu können. Das hat sich 2016 mit Einführung des Zahlungskontengesetztes (ZKG) geändert“, weiß Petra Schröder, LandFrauenGuide des Deutschen LandFrauenverbands. „Seitdem sind Kreditinstitute dazu verpflichtet, mit einem berechtigten Verbraucher einen Basiskontovertrag abzuschließen.“ Dazu muss bei der Bank lediglich ein entsprechender Antrag mit dem gesetzlich vorgesehenen Formular gestellt werden, zur Identifikation ist ein amtlicher Pass oder Personalausweis notwendig. Bei Asylsuchenden ist der amtliche Ankunftsnachweis, bei Geduldeten der Duldungsbescheid ausreichend. Ist der Antrag eingereicht, muss die Bank innerhalb von zehn Geschäftstagen die Einrichtung des Basiskontos ermöglichen. Die Kontoeröffnung darf die Bank nur aus ganz bestimmten Gründen ablehnen, zum Beispiel dann, wenn bereits ein funktionierendes Konto vorhanden ist – jedoch nicht wegen schlechter Schufa oder laufender Pfändungen. Bei offenen Fragen oder einem Beratungswunsch zum Basiskonto sind die Verbraucherzentralen erster Ansprechpartner. Weitere Informationen zum Thema gibt es auch online unter www.landfrauenguides.de.