ZORNHEIM – Mittlerweile sind den Hundebesitzern die Steuerbescheide für ihre Vierbeiner zugegangen. Bereits im vergangenen Jahr sind die Beitragssätze für die Hundesteuer jenen der Verbandsgemeinde angeglichen worden. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund 40,- Euro, für den zweiten Hund 60,- Euro, für jeden weiteren Hund 80,- Euro, für den ersten gefährlichen Hund 300,- Euro, für den zweiten gefährlichen Hund 450,- Euro, für jeden weiteren gefährlichen Hund 600,- Euro. Mit der Anpassung liegt die Ortsgemeinde Zornheim noch unter dem Durchschnitt in der Verbandsgemeinde.
Bitte um Einhaltung der Anleinpflicht
Die meisten Hundebesitzer gehen sorgsam und verantwortungsvoll mit ihren treuen Begleitern um, auch wenn es um den nötigen Auslauf geht. Leider erhalte ich jedoch vermehrt Nachrichten nicht nur über frei laufende Hunde in der Gemarkung. Des Öfteren kommt es vor, dass Wild gehetzt und zum Teil gar gerissen wird. Da ich zudem auch von Hundebesitzern nach bestehendem Leinenzwang gefragt wurde, anbei einige rechtliche Hinweise für uns alle zur Information und mit der Bitte um Beachtung für alle Hundebesitzer und -führer: Das Landesjagdgesetz vom 09.07.2010 verdeutlicht: „Hunde gelten als wildernd, soweit und solange sie erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden.“ Das Wild muss nicht erst gerissen, also „erwischt“ werden, um den Tatbestand der Wilderei zu erfüllen. Zur Anleinpflicht und der Entsorgung der Hinterlassenschaften der Hunde geht aus der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Nieder-Olm Gefahrenabwehr, § 2, Abs. 4, 5 hervor:
„(4) Auf öffentlichen Straßen und Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur von geeigneten Führern an kurzer Leine geführt werden, so dass nach den erkennbaren Umständen Dritte nicht gefährdet und belästigt werden können. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Es ist verboten, mit Hunden Kinderspielplätze zu betreten und diese in öffentlichen Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen. (5) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und öffentliche
Geh- und Straßenflächen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen, insbesondere Kot, sind Halter
und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.“
Die Kirche bleibt im Dorf
Keine Bange, der Kirchturm wird nicht abgerissen, auch die Glocken bleiben an Ort und Stelle. Seit Montag wird die Kirchturmuhr der katholischen Pfarrkirche St. Bartholomäus in Zornheim renoviert. Im Zuge dieser Maßnahme werden wir auch vorübergehend auf die Zeiger der Uhr verzichten müssen. Ein ungewohnter Anblick des für viele von uns gefühlten Wahrzeichens unserer Ortsgemeinde, aber notwendig für die Reparaturarbeiten.
Dennis Diehl, Ortsbürgermeister