
txn. Die Zahl der Beschäftigten mit Zweitjob wächst. Das hat verschiedene Gründe. Ob aus Spaß oder finanzieller Notwendigkeit: „Grundsätzlich darf jeder Arbeitnehmer einen Nebenjob haben. Das ergibt sich schon aus dem Grundgesetz, das die Freiheit des Berufs gewährt“, weiß Petra Timm, Sprecherin des Personaldienstleisters Randstad. Dennoch gilt es, einige Regeln zu beachten.
- Mit dem Arbeitgeber sprechen: Steht eine Anzeige-Klausel im Arbeitsvertrag, muss dem Chef der Nebenjob gemeldet werden. Dazu raten Experten auch dann, wenn eine Zustimmung nicht notwendig ist. Petra Timm: „Wird der Nebenjob verschwiegen und der Chef erfährt davon, kann das unnötig das Hauptarbeitsverhältnis belasten.“
- Hauptjob geht vor: Der Arbeitnehmer muss seinen Pflichten aus der Vollzeitstelle weiter nachkommen. Und es gilt: kein Nebenjob bei der Konkurrenz.
- Arbeits- und Ruhezeiten einhalten: Der Nebenjob darf zusammen mit dem Hauptjob die gesetzliche Höchstarbeitszeit – im Regelfall 48 Stunden pro Woche – nicht überschreiten oder die Einhaltung der nächtlichen Ruhezeit von elf Stunden täglich beeinträchtigen.
- Urlaub ist zum Erholen da: Nebentätigkeiten sind während des gesetzlichen Mindesturlaubs tabu. Das sind bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage. Hat der Arbeitnehmer mehr freie Tage, könnte er an diesen arbeiten. Viele Arbeitgeber sehen das aber nicht gern. Immerhin gewährt er den zusätzlichen Urlaub zur Erholung.
- Zuverdienst im Nebenjob: Der Gesetzgeber macht hier keine Einschränkungen. Beschäftigte dürfen im Prinzip so viel verdienen, wie sie wollen.
- Wann Steuern fällig werden: Ein Minijobber darf bis zu 450 Euro im Monat unversteuert dazuverdienen. Ab 450,01 Euro steigen die Sozialversicherungsbeiträge langsam an. Wichtig zu wissen: „Seit Juli 2019 ist die Obergrenze für einen Midijob von 850 auf 1.300 Euro monatlich gestiegen. Dadurch profitieren mehr Arbeitnehmer von günstigeren Sozialabgaben“, sagt Petra Timm. Durch die Rentenreform erwerben sie etwa volle Rentenansprüche.