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Kurzarbeit muss erneut angezeigt werden

MAINZ – Betriebe die mindestens drei Monate voll gearbeitet haben und in dieser Zeit kein Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen Kurzarbeit erneut anzeigen, um im Bedarfsfall wieder Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Darauf weist die Agentur für Arbeit Mainz hin.

Durch die aktuellen Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, kann

eine erneute Beantragung von Kurzarbeitergeld notwendig werden. Unternehmen die

in den letzten drei Monaten durchgehend kein Kurzarbeitergeld benötigt bzw. beantragt haben müssen den Arbeitsausfall (Kurzarbeit) erneut anzeigen. Das Verfahren ist identisch zur ersten Anzeige von Kurzarbeit.

Eine erneute Anzeige ist nach dreimonatiger Unterbrechung des Bezuges von

Kurzarbeitergeld zwingend notwendig, auch dann, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid noch bis in die Zukunft reicht.

Bei Fragen hilft der Arbeitgeberservice der Mainzer Arbeitsagentur weiter. Arbeitgeber-Hotline: 0800 4 5555 20 (gebührenfrei)

Weitere Informationen erhalten Sie auch über die Homepage www.arbeitsagentur.de

Agentur für Arbeit Mainz
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