RÜSSELSHEIM – Seit Montag (27. April) ist das Betreten von Einzelhandelsgeschäften bis 800 Quadratmetern und Banken sowie Bus- und Bahnfahren nur mit einem Mund-Nasen-Schutz erlaubt. Das Land Hessen hat den Behörden jetzt Auslegungshinweise mit weiteren Details zur Maskenpflicht zur Verfügung gestellt. Auch auf Wochenmärkten, beim Direktverkauf von Lebensmittelerzeugern, bei Abhol- und Lieferdiensten, bei Abholungen bei Einzelhändlern und Lieferungen durch Einzelhändler sowie in Bibliotheken und Archiven muss ein entsprechender Mund-Nasen-Schutz getragen werden. In Einkaufszentren gilt die Maskenpflicht ebenfalls in den Ladenstraßen.
Es können selbstgeschneiderte Masken aus Baumwolle, Schals oder Tücher, die vor das Gesicht gezogen werden, getragen werden. Generell kann jede Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden, die geeignet ist, eine Ausbreitung des Corona-Virus zu verringern.
Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für alle Kinder unter sechs Jahren, Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können, sowie Beschäftigte, die durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen (Spuckschutz) geschützt werden.
Für Fragen, Anliegen und Informationen steht die Hotline des Bürgertelefons Hessen unter der Nummer 0800 555-4666 täglich von 8 bis 20 Uhr zur Verfügung. Fragen können auch per E-Mail an buergertelefon@stk.hessen.de gestellt werden.
Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main
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