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Verfügung Veranstaltungsabsagen wg Corona A l l g e m e i n v e r f ü g u n g betreffend Durchführung von Veranstaltungen

MAIN-TAUNUS-KREIS – Aufgrund von § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), ergeht folgende Anordnung:
1. Die Durchführung von öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Teilnehmenden insgesamt im Gebiet des Landkreises wird mit sofortiger Wirkung untersagt.
2. Die Anordnung gilt bis einschließlich 10. April 2020.
3. Diese Regelung betrifft nicht den Besuch von Bildungseinrichtungen wie Schulen so-wie von Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 16 Jahren.
4. Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat gem. §§ 16 Abs. 8, 28 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes keine aufschiebende Wirkung.
5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes wird hingewiesen.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Bei COVID-19 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Hessen derzeit stark verbreitet. Im gesamten Land Hessen wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von COVID-19 über Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.
Das Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern dient insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkop-peln.
Eine zeitlich langsamere Ausbreitung hat den Vorteil, dass die medizinischen Versorgungssysteme über einen größeren Zeitraum in Anspruch genommen werden und die punktuelle Belastung geringer bzw. eine Überlastung vermieden wird.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen als bei kleineren Veranstaltungen:
 Räumliche Nähe der Teilnehmer.
 Überregionale Auswirkungen auf die Verbreitung von COVID-19, da mehr Menschen aus Nachbarregionen, anderen Bundesländern oder mit internationaler Herkunft die Veranstaltung besuchen. Dies hat sowohl Auswirkungen auf einen möglichen Eintrag von Er-krankungen in eine Region als auch auf die Weiterverbreitung über regionale Grenzen hinaus.
 Eine Nachverfolgung von Kontaktpersonen und daraus folgende Maßnahmen der zu-ständigen Behörde gegenüber den Kontaktpersonen sind für den Fall, dass ein Teilnehmer im Nachhinein positiv auf COVID-19 getestet wird, nicht bzw. schlechter möglich.
 Im Hinblick auf die derzeit kaum mit der nötigen Gewissheit sicher zu prognostizierende weitere Entwicklung müssen neben Risikogruppen, insbesondere den höheren Altersgruppen, auch die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens sowie der öf-fentlichen Sicherheit und Ordnung geschützt werden.
 Hygiene-Maßnahmen, die das Risiko einer Ausbreitung von COVID-19 einschränken, können die Risiken bei solch großen Veranstaltungen nicht ausreichend senken. Ihre Einhaltung kann auch nicht umfassend sichergestellt werden.
Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen: Hierunter fallen nicht nur Sportereignisse mit einer entsprechenden Zuschauerzahl, sondern insbesondere auch Kongresse, Messen und Tagungen, Theater, Konzerte und ähnliche Festivitäten, aber auch Personal-, Betriebs-, Aktionärs- und Gesellschafterversammlungen. Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt der Besuch von Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sowie der Besuch von Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 16 Jahren (vgl. Erlass des HSM v. 12.3.2020).
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die zeitlich befristete Verbotsanordnung im Hin-blick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes gegenüber anderen Rechten verhältnismäßig und gerechtfertigt.
Gem. §§ 16 Abs. 8 und 28 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes hat eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung keine aufschiebende Wirkung. Eine aufschiebende Wirkung kann nur durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung eintreten.
Auf eine Anhörung konnte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt am Main erhoben wer-den. Die Klage ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Sie kann auch mittels eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem Kapitel 2 der Elektronischer -Rechtsverkehr-Verordnung erhoben werden. Die Klage ist gegen den Main-Taunus-Kreis, vertreten durch den Kreisausschuss, zu richten.
Die Klage kann in elektronischer Form erhoben werden mittels Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur, mittels Versendung eines signierten elektronischen Dokuments, bei der der Absender im Sinne von § 4 Abs.1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes sicher angemeldet ist und sich die sichere Anmeldung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt sowie bei Klageeinreichung durch ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder Notarkammer durch Übermittlung eines signierten elektronischen Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach oder Notarpostfach.

Michael Cyriax